§ 1

Name, Sitz, Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen

  1. Der Verein führt den Namen “Tsunami Banda Aceh Waisenkinderhilfe”. Er soll in das Vereinsregister  eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Tsunami Banda Aceh Waisenkinderhilfe e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt/Deutschland.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in gemeinnützig mildtätiger Weise.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Waisenhäusern in Folge der Tsunami-Katastrophe 2004 in der Region Banda Aceh und im Einzelfall von Kindern und Jugendlichen durch medizinisch/zahnmedizinische Versorgung sowie Beiträge zur schulischen und/oder Berufsausbildung einschließliche Studium, auch finanzieller Art, bis zum Abschluss der Ausbildung verwirklicht.

§ 3

Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Auf-nahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4

Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5

Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.

§ 6 

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8

Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mit­gliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stell­vertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10

Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stell­vertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederver­sammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesord­nung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm­enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschie­nenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstim­mungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schrift­führer zu unterschreiben.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsver­mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13

Zusatzbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erfor­derlich oder notwendig gehaltene Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintra­gung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als ausschließlich und un­mittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.

§ 14

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist D-59555 Lippstadt.

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