§ 1
Name, Sitz, Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen
- Der Verein führt den Namen “Tsunami Banda Aceh Waisenkinderhilfe”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Tsunami Banda Aceh Waisenkinderhilfe e. V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt/Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in gemeinnützig mildtätiger Weise.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Waisenhäusern in Folge der Tsunami-Katastrophe 2004 in der Region Banda Aceh und im Einzelfall von Kindern und Jugendlichen durch medizinisch/zahnmedizinische Versorgung sowie Beiträge zur schulischen und/oder Berufsausbildung einschließliche Studium, auch finanzieller Art, bis zum Abschluss der Ausbildung verwirklicht.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Auf-nahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu äußern.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Zusatzbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder notwendig gehaltene Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als ausschließlich und unmittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienend zu erlangen.
§ 14
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist D-59555 Lippstadt.